Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RESTLOS Industrieverwertung & Service GmbH („restlos“)
I. Allgemeines
- Leistungen der Restlos Industrieverwertungen & Service GmbH, Vertragswaren
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen, insbesondere Versteigerungen (nachfolgend unter Ziffer II. geregelt) und Freiverkäufe (nachfolgend unter Ziffer III. geregelt), der RESTLOS Industrieverwertung & Service GmbH („restlos“) im Verhältnis zu Erwerbsinteressenten („Bieter(n)“).
1.2. Die Darstellung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern („Waren“) online unter www.restlos.com und in gedruckter Form („Publikationsmedien“) stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Bieter dar, Gebote auf die Waren abzugeben.
1.3. Bei den angebotenen Waren handelt es sich entweder um Kommissionsware, d.h. restlos verkauft in eigenem Namen für Rechnung des jeweiligen Eigentümers (§ 383 HGB) oder restlos verkauft im Auftrag und für Rechnung des Eigentümers. In diesem Fall kommt durch Vermittlung von restlos ein Kaufvertrag zwischen Bieter und Eigentümer zustande. Ob restlos Verkäufer oder Vermittler ist wird bei der angebotenen Ware ausgewiesen. - Zugang und Benutzerkonto
2.1. An Versteigerungen können grundsätzlich volljährige Verbraucher und Unternehmer, sowie juristische Personen teilnehmen. Restlos behält sich vor, bei bestimmten Versteigerungen nur Unternehmer zuzulassen. Diese Versteigerungen sind in den Publikationsmedien als gewerbliches Angebot besonders gekennzeichnet. Angebote im Rahmen von Freiverkäufen richten sich ausschließlich an Unternehmer.
2.2. Restlos behält sich vor, Bieter von der Teilnahme an Versteigerungen auszuschließen, wenn Zweifel an der Identität oder Bonität des Bieters oder dessen Eigenschaft als Unternehmer bestehen bzw. dem Verkauf sonstige Hindernisse (z.B. Ausfuhrbeschränkungen) entgegenstehen.
2.3. Mitarbeitern von restlos und deren Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO ist es nicht gestattet an den Versteigerungen teilzunehmen.
2.4. Voraussetzung für die Teilnahme an einer Versteigerung oder der Abgabe eines Angebots bei Freiverkäufen ist die Erstellung eines Benutzerkontos unter restlos.com mit den geforderten Pflichtangaben. Die Teilnahme ist erst möglich, wenn die Identität des Bieters von restlos verifiziert und das Benutzerkonto freigegeben wurde. Für die Zulassung zu Freiverkäufen oder Versteigerungen, bei denen Verbraucher ausgeschlossen wurden, muss der Bieter einen geeigneten Nachweis für seine Eigenschaft als Unternehmer vorlegen. Solange kein entsprechender Nachweis erbracht wurde, wird das Benutzerkonto als das eines Verbrauchers geführt.
2.5. Der Bieter ist einverstanden, dass durch RESTLOS erstellte Rechnungen nur in elektronischer Form an den Bieter gesandt werden, soweit RESTLOS die notwendigen Daten bekannt gegeben worden sind. Der Bieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält, soweit nichts anderes geregelt ist. Ist der Bieter Unternehmer hat er nach § 14 Abs. 1 UStG die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung und ihre Lesbarkeit zu gewährleisten. - Besichtigung der Ware
Die Ware befindet sich teilweise beim Eigentümer und kann i.d.R. am jeweiligen Standort nach vorheriger Terminabsprache mit restlos besichtigt werden. Der jeweilige Standort ergibt sich aus den Angaben in den Publikationsmedien oder auf Nachfrage bei restlos. Restlos weist darauf hin, dass für Ware, die beim Eigentümer lagert, teilweise Terminvorgaben bestehen (Sammeltermine für Besichtigungen). Restlos empfiehlt daher die Besichtigung frühzeitig vor Beginn der Versteigerung vorzunehmen. - Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
4.1. Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, setzt sich der Kaufpreis („Gesamtpreis“) zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagsumme) zuzüglich des vom Bieter an restlos auf die Zuschlagssumme zu zahlenden Aufgeldes (Auktionsgebühr) in Höhe von 18 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19%, die auf die Summe von Zuschlagsumme und Aufgeld erhoben wird. Auf das Aufgeld wird die gesetzliche Mehrwertsteuer auch erhoben, sofern die verkaufte Ware der Differenzbesteuerung nach § 25a UstG unterliegt oder die Umsatzsteuer auf die Ware nicht ausweisbar ist.
4.2. Der Gesamtpreis ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar, durch bankbestätigten Scheck oder per Vorkasse-Überweisung. Eine Abholung der Ware ist erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zahlungseingang bei restlos.
4.3. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises auf den Bieter über.
4.4. Befindet sich der Bieter in Zahlungsverzug, kann restlos nach Setzen einer Nachfrist von sieben Tagen ganz oder teilweise nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (§ 325 BGB).
4.5. Im Freiverkauf gelten die Regelungen entsprechend. - Gefahrübergang, Abholung der Ware
5.1. Mit Erteilung des Zuschlags, bzw. Abschluß des Kaufvertrages im Freiverkauf geht die Sachgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, auf den Bieter über.
5.2. Soweit von restlos nicht anders angegeben, ist der Bieter verpflichtet, die Ware unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erteilung des Zuschlags oder Abschluss des Kaufvertrages im Freiverkauf abzuholen. Der Abholtermin ist mit restlos abzustimmen. Ab dem 4. Tag kann restlos Lagergebühren in Höhe von 0,1 % des Gesamtpreises je Kalendertag als Mindestschadensersatz geltend machen. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Bieters.
5.3. Die Ware befindet sich in der Regel am möglichen Besichtigungsort, der sich aus den Publikationsmedien ergibt. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart, hat der Bieter die Ware auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu demontieren und am Standort abzuholen. Restlos empfiehlt daher vor Abgabe eines Gebots oder Angebots die Ware und die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen. Restlos behält sich vor, den Abholort auf den Geschäftssitz von restlos zu ändern.
5.4. Der Bieter muss sich beim Abholen der Ware durch gültigen Personalausweis / Reisepass und Ausdruck oder Kopie der den Zuschlag mitteilenden Benachrichtigung oder der Rechnung ausweisen. Erfolgt die Abholung durch einen Dritten hat der Bieter dies in Textform zuvor anzukündigen; der Dritte hat bei Abholung eine schriftliche Vollmacht des Bieters vorzulegen.
5.5. Die Versendung der Ware ist im Einzelfall nach Absprache mit restlos möglich. Die Versendung erfolgt dann auf Kosten und Gefahr des Bieters.
5.6. Ist der Bieter Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich bei Abholung bzw. im Falle der Versendung unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und einen eventuellen Mangel unverzüglich gegenüber restlos anzuzeigen. Unterlässt der Bieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 HGB). Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach dessen Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB). - Gewährleistung und Schadensersatz
6.1. Die Produktangaben, insbesondere etwaige bildliche Darstellungen sowie die Angabe technischer Daten, Maße, Fabrikate, Baujahre oder Mengenangaben stellen – vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung im Einzelfall – keine Beschaffenheitsbestimmung der Ware dar, insbesondere wird keine Beschaffenheitsgarantie übernommen.
6.2. Bei der angebotenen Ware handelt es sich in der Regel um gebrauchte Ware, weshalb insbesondere Gebrauchsspuren und altersbedingte Spuren die spezielle Charakteristik der Ware ausmachen. Die Ware kann vorher zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Sie wird in dem Zustand angeboten, in dem sie sich befindet.
6.3. Ansprüche des Bieters wegen Sachmängel an gebrauchter Ware verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung Ware an den Bieter. Hiervon abweichend erfolgt die Versteigerung oder der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Bieter Unternehmer ist. Soweit ausnahmsweise Neuware angeboten wird, beträgt die Gewährleistungsfrist für Verbraucher zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware. Für Unternehmer beträgt sie bei Neuware ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware.
6.4. Soweit Gewährleistungsrechte bestehen, wird restlos die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist restlos stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Bieter ausschließlich Anspruch auf Minderung, der Rücktritt ist ausgeschlossen.
6.5. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von restlos, sofern der Bieter Ansprüche gegen diese geltend macht.
6.6. Restlos haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von restlos beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von restlos beruhen. Soweit restlos bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet restlos auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet restlos allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Restlos haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Restlos haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet restlos im Übrigen nicht. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
- Schlussbestimmungen
7.1. Die Durchführung der Internet-Versteigerungen sowie diese Internet-Versteigerungsbedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7.2. Geschäftsbedingungen des Bieters finden keine Anwendung, auch wenn restlos ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
7.3. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen Ansprüche von restlos auf den Gesamtpreis der Waren ist ausgeschlossen.
7.4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist der Geschäftssitz von restlos, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesen Fällen, die ganze oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
II. Besondere Versteigerungsbedingungen
- Rechtsnatur der Versteigerung
Bei den Versteigerungen handelt es sich um öffentlich zugängliche Versteigerungen im Sinne von §§ 474 Abs.2 Satz 2 BGB, 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB. Bei einem in einer Versteigerung durch Zuschlag zustande gekommenen Kaufvertrag besteht kein Widerrufrecht. - Teilnahme an der Versteigerung
2.1. An den Versteigerungen kann im Auktionssaal am Geschäftssitz von restlos, durch vorheriges schriftliches Vorgebot oder Online über das Portal www.restlos.de teilgenommen werden. Restlos übernimmt keinerlei Haftung und Gewähr für die dauernde und störungsfreie Verfügbarkeit und Nutzung der Websites, der Internet- und der Telefonverbindung.
2.2. Aus Platzgründen ist die Teilnehmerzahl im Auktionssaal beschränkt. Die Teilnahme vor Ort ist daher 24 Stunden vor Beginn der Auktion unter Angabe der Personenzahl anzumelden. Restlos teilt dem Bieter unverzüglich mit, wenn bereits bei Anmeldung die Kapazitäten ausgeschöpft sein sollten. Restlos behält sich vor, Bieter ohne Anmeldung zu der Teilnahme vor Ort nicht zuzulassen. - Ablauf der Versteigerung im Auktionssaal
3.1. Restlos führt die Versteigerung im eigenen Ermessen durch. Der Versteigerer leitet die Versteigerung im Auktionssaal und erteilt den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen.
3.2. Sämtliche Versteigerungstermine und –laufzeiten werden auf www.restlos.com bekanntgegeben. Ausschließlich maßgeblich ist die System-Uhrzeit von restlos. Das voraussichtliche Auktionsende kann sich verschieben, da der Zuschlag erst erteilt wird, wenn das letzte Gebot mindestens 30 Sekunden Bestand hat. Danach werden keine höheren Gebote mehr zugelassen. In der Regel erfolgt die Versteigerung in der im Publikationsmedium aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung der Reihenfolge, die Verbindung oder Trennung von Positionen sowie der Rückzug einzelner Versteigerungsgegenstände bleibt vorbehalten.
3.3. Bei der Versteigerung werden Gebote von im Auktionssaal anwesenden Bietern, vorherige schriftliche Gebote und Gebote über das Online-Portal berücksichtigt.
3.4. Die zu versteigernden Waren werden zu einem Anfangsgebot (Mindestgebot) ausgeboten. Das Ausgebot ist eine Aufforderung, Gebote zur Ersteigerung abzugeben. Die Mindeststeigerungsschritte ergeben sich – soweit im Einzelfall nichts anderes angegeben ist – aus nachstehender Tabelle:
Gebotstabelle
Gebot Mindest-Steigerungsschritt
bis 25,00 Euro 1,00 Euro
bis 50,00 Euro 2,00 Euro
bis 100,00 Euro 5,00 Euro
bis 500,00 Euro 10,00 Euro
bis 1.000,00 Euro 20,00 Euro
bis 5.000,00 Euro 50,00 Euro
ab 5.000,00 Euro 100,00 Euro
Bei den Geboten handelt es sich um Netto-Beträge. Der Gesamtpreis ermittelt sich gem. I. 4.
3.5. restlos behält sich vor Gebote abzulehnen, für diesen Fall bleibt ein vorher abgegebenes Angebot wirksam.
Gebote müssen den von restlos festgesetzten Steigerungsstufen entsprechen. Sofern ein Gebot nicht den von restlos festgesetzten Steigerungsstufen entspricht, ist restlos berechtigt, das Gebot für dessen Wirksamkeit zur nächstniedrigeren Steigerungsstufe abzurunden. Restlos ist berechtigt, im eigenen Ermessen Gebote des Bieters während der Versteigerung, bei denen Gründe für die Annahme eines Mangels der Ernstlichkeit vorliegen, abzulehnen sowie Bieter aufzufordern, erst Waren zu bezahlen, die sie bereits erworben haben oder eine Anzahlung zu leisten, bevor sie auf weitere Waren bieten können. Restlos ist außerdem berechtigt, einen erteilten Zuschlag wieder aufzuheben und die Versteigerung bezüglich der Ware weiterzuführen, wenn Zweifel an der Person oder Identität des Erklärenden oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen.
3.6. Die Waren werden in dem Zustand angeboten und versteigert, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. - Ergänzende Regelungen für Gebote über das Online-Portal
4.1. An den Versteigerungen kann grundsätzlich auch über das Online-Portal auf der Internetseite www.restlos.com teilgenommen werden. Die einzelnen Positionen befinden sich im Online-Katalog. Sobald sich der Bieter mit seinem Benutzerkonto angemeldet hat, können unter dem Punkt „Gebotsabgabe“ ein oder mehrere Gebote für das Versteigerungsobjekt abgegeben werden. Der Gebotsbetrag ist ohne Komma, Cent-Beträge und Nachnullen einzugeben.
4.2. Es ist untersagt, Mechanismen, Softwareprogramme oder sonstige Prozesse (z.B. „Sniper- Programme“) im Rahmen des Versteigerungsvorganges zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit der Internetplattform in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder zerstören können. Restlos behält sich die strafrechtliche Verfolgung und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bezüglich solcher Vorgehensweisen vor.
4.3. Gibt der Bieter ein höheres als das zum Erreichen des nächsten Mindeststeigerungsschritts erforderliche Gebot ab (Maximalgebot), wird dieses Gebot auf Grundlage des letzten Höchstgebots unter Beachtung der Mindeststeigerungsschritte (3.4.) bis zu dem angegebenen Maximalpreis als neues Gebot berücksichtigt und zwar immer mit dem Betrag, der notwendig ist, um weiterhin Höchstbieter zu bleiben. Der Bieter verliert seine Position als Höchstbieter erst, wenn ein anderer Bieter das Maximalgebot überbietet. Der Zuschlag wird zum letzten Höchstgebot erteilt, das unter dem Maximalgebot liegen kann
4.4. Sofern ein höheres schriftliches Vorgebot vorliegt oder ein höheres Gebot im Auktionssaal erfolgt, wird der Versteigerer selbst als Höchstbietender auf der Online-Plattform geführt. Der Zuschlag erfolgt im Auktionssaal. Erhält ein Online-Gebot den Zuschlag, wird der Bieter durch eine E-Mail über die Erteilung des Zuschlags informiert. - Ergänzende Regelungen für schriftliche Vorgebote
5.1. Schriftliche Vorgebote stellen eine Beauftragung von restlos durch den Bieter dar, für diesen Gebote abzugeben und bei Zuschlag einen Kaufvertrag mit restlos für ihn abzuschließen. Der Bieter bevollmächtigt restlos insoweit als Stellvertreter für ihn Gebote abzugeben und den durch den Zuschlag entstehenden Kaufvertrag abzuschließen. Restlos wird durch den Bieter von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.
5.2. Grundsätzlich werden nur schriftliche Vorgebote akzeptiert, wenn das entsprechende Auftragsformular vollständig ausgefüllt wurde. Das Auftragsformular darf nicht für weitere, über den eindeutigen Kaufauftrag hinausgehende, Mitteilungen an restlos verwendet werden. Derartige Mitteilungen auf dem Auftragsformular werden in keinem Fall berücksichtigt; restlos behält sich vor den Kaufauftrag abzulehnen.
5.3. Vorgebote sind Maximalgebote mit dem Ziel bestmöglich zu erwerben. Für das Maximalgebot gilt 4.3. entsprechend. Der Zuschlag wird zum letzten Höchstgebot erteilt, das unter dem Maximalgebot liegen kann
5.4. Der Kunde kann den Kaufauftrag bis zu 24 Stunden vor Auktionsbeginn ohne Angabe von Gründen in Textform (Fax, Brief oder E-Mail) widerrufen. Ein Widerruf später als 24 Stunden vor Auktionsbeginn sowie nach Auktionsbeginn ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.5. Erhält ein Bieter mit schriftlichem Vorgebot den Zuschlag, wird der Bieter in Textform über die Erteilung des Zuschlags informiert. - Zustandekommen des Kaufvertrags, Vorbehalt
6.1. Jedes Gebot in Bezug auf eine Ware stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar und ist daher rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag über eine angebotene Ware kommt mit erfolgtem Zuschlag zustande. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zu Abnahme der Ware.
6.2. Der Zuschlag erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 30 Sekunden und dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, wird der Artikel dem Erstbietenden zugeschlagen oder das Los entscheidet. Der Versteigerer kann jederzeit den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Ein Rechtsanspruch auf den vorhergehenden Zuschlag ist ausgeschlossen.
6.3. restlos kann den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen; in diesem Fall bleibt der Bieter 2 Wochen an sein Gebot gebunden. Wird der Zuschlag unter Vorbehalt erteilt ist der Abschluß des Kaufvertrages aufschiebend bedingt durch eine Bestätigung des Gebots von restlos in Textform an den Bieter innerhalb dessen Bindungsfrist. - Vorzeitige Beendigung der Versteigerung
Die Versteigerung kann von restlos jederzeit vorzeitig beendet werden, z.B. bei technischen Problemen. In diesem Fall wird kein Zuschlag erteilt. Der zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Versteigerung Höchstbietende hat keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags. Restlos behält sich außerdem vor, die Versteigerung abzubrechen, wenn keine Gebote oder nur Gebote unterhalb der Mindestpreisvorstellung des Eigentümers abgegeben werden.
III. Freiverkäufe
- Allgemeines
Bei einem Freiverkauf wird die angebotene Ware nicht versteigert, sondern ein Kaufvertrag geschlossen. Die Bieter können hier ein Angebot mit eigenen Preisvorstellungen abgeben. An den Freiverkäufen kann nur über das Online-Portal teilgenommen werden. - Zustandekommen des Kaufvertrags
2.1. Dem Bieter steht es frei, ein Angebot in beliebiger Höhe abzugeben, welches von restlos jederzeit angenommen werden kann. Der Bieter ist an sein Angebot bis zum Ablauf der angegebenen Freiverkaufszeit, mindestens jedoch 3 Wochen, gebunden.
2.2. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn restlos dem Bieter eine Auftragsbestätigung in Textform übersendet. Geschieht dies nicht, gilt das Angebot des Kaufinteressenten als abgelehnt.
Stand 21.09.2016